§ 5 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Flaggenrecht der Seeschiffe → Zweiter Unterabschnitt – Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
§ 5 FlaggenRG
(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet, so kann an Stelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.