§ 3 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Flaggenrecht der Seeschiffe → Zweiter Unterabschnitt – Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
§ 3 FlaggenRG
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
- a)
- b)
- c)für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbescheinigung,
- d)für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
nachgewiesen.