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Abschnitt 6 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Titel: Anordnung über die deutschen Flaggen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggAO
Gliederungs-Nr.: 1130-7
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 6 FlaggAO

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 205) und der Erlass zur Ausführung der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) außer Kraft.