§ 6 FlAG
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 FlAG – Übergangsregelung
§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten beantragt wird.