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§ 59 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 59 FischG – ln-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 51 Satz 2 und § 52 Satz 2 treten mit In-Kraft-Treten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.