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§ 57 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 57 FischG – Übergangsvorschriften

Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die Voraussetzungen entfallen sind, dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen werden.