§ 57 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 FischG – Übergangsvorschriften
Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die Voraussetzungen entfallen sind, dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen werden.