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§ 53 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 11 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 53 FischG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 15 die Fischerei ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten ausübt,
  2. 2.
    über den in § 16 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossenen Flächen fischt,
  3. 3.
    entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen ergreift, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  4. 4.
    entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 17 Abs. 2 Uferflächen oder Anlagen betritt,
  5. 5.
    auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 nichtigen Fischereipachtvertrages oder entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt oder ausüben lässt,
  6. 6.
    entgegen einer vollziehbaren Beschränkung nach § 26 Abs. 2 eine Fischereierlaubnis vergibt,
  7. 7.
    entgegen § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 3 die Fischerei ausübt, ohne die in diesen Vorschriften genannten Berechtigungsdokumente bei sich zu führen, oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
  8. 8.
    entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein Fischsterben nicht unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigt,
  9. 9.
    entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei ausübt,
  10. 10.
    entgegen § 37 Abs. 2 Fischgeräte oder sonstige Fangmittel mitführt,
  11. 11.
    entgegen § 37 Abs. 3 seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Fische einsetzt,
  12. 12.
    entgegen § 39 Abs. 1 seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nicht genügt oder entgegen § 39 Abs. 3 Satz 1 einem Gewässer zu viel Wasser entzieht,
  13. 13.
    entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Fische einsetzt,
  14. 14.
    entgegen § 46 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges den Fischfang ausübt,
  15. 15.
    einer Verordnung nach § 36 Abs. 2, den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  16. 16.
    die Fischereiausübung absichtlich behindert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts die Fischerei auf Fische der fischereiwirtschaftlich nicht nutzbaren Arten sowie auf Fischnährtiere ausübt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.