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§ 52 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Entschädigung

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 52 FischG – Entschädigungsverfahren

Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.