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§ 44 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 FischG – Fischwege

(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.
    die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist oder
  2. 2.
    die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwer wiegender sind als die durch die Errichtung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist durch die Anlage eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, hat derjenige, der von der Verpflichtung zur Gewährleistung des Fischwechsels befreit worden ist, den Fischereiausübungsberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.