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§ 35 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 35 FischG – lnhalt des Fischereischutzes

(1) Der Fischereischutz dient dem Schutz des Fischereiausübungsrechts und der Fische insbesondere vor Wilderei, Fischdiebstahl und Fischseuchen sowie der Sorge für die Einhaltung der zum Schutz der Fische und der Fischerei erlassenen Vorschriften.

(2) Der Fischereischutz umfasst die Befugnis, Personen, die in Gewässern unberechtigt fischen, eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen oder auf Gewässern, in denen sie nicht zur Fischerei berechtigt sind, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen, anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen. Die §§ 46 bis 48 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Fischarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern.