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§ 26 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Fischereierlaubnis

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 FischG – Fischereierlaubnis

(1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten nicht überschritten werden darf.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine Fischereierlaubnis kann beanstandet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus, ohne dass der Fischereiausübungsberechtigte oder ein von diesem mit der Begleitung des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend oder ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten (Fischereierlaubnisschein/ Angelkarte) mit sich zu fahren und diesen auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins bedürfen angestellte Fischer und die in § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten Personen.

(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine zu bestimmen.

(6) Über der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten Listen zu führen und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.