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§ 22 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Fischereipacht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 FischG – Erlöschen des Fischereipachtvertrages

Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.