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§ 51 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Abschnitt

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 51 FischG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. 2.
    entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder vergrößert,
  3. 3.
    entgegen den Festsetzungen im Hegeplan die Fischerei ausübt oder diese Festsetzungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),
  4. 4.
    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ausübt,
  5. 5.
    als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1 oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, nach § 14 Abs. 4 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  6. 6.
    entgegen § 14 Abs. 2 oder 3 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
  7. 7.
    entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
  8. 8.
    entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  9. 9.
    entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste zurückschneidet,
  10. 10.
    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  11. 11.
    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,
  12. 12.
    entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren Anordnungen der Fischereibehörde nicht Folge leistet,
  13. 13.
    entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
  14. 14.
    entgegen § 4a die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes nicht duldet oder nicht Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen überlässt,
  15. 15.
    entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 die Fischerei ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein zu besitzen und bei sich zu führen,
  16. 16.
    entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins zu stehen,
  17. 17.
    entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht entspricht,
  18. 18.
    entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  19. 19.
    entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen ausübt,
  20. 20.
    entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
  21. 21.
    entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,
  22. 22.
    entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
  23. 23.
    verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,
  24. 24.
    entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,
  25. 25.
    entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,
  26. 26.
    entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht Folge leistet,
  27. 27.
    einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.

    für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 Nrn. 4, 7 bis 9, 13 bis 18, 23 bis 26 und 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist, die Gemeinden,

  2. 2.

    im Übrigen die Fischereibehörden.