§ 48 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht
§ 48 FischG – Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.