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§ 48 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 48 FischG – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.

(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.