Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 44 FischG – Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über

  1. 1.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
  2. 2.
    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. 3.
    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. 4.
    die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
  5. 5.
    Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
  6. 6.
    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  7. 7.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  8. 8.
    den Schutz der Fischnährtiere,
  9. 9.
    Anforderungen an den Gesundheitszustand von Fischen, die zum Besatz in ein Gewässer eingebracht werden, sowie über den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für diese Fische,
  10. 10.
    die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs,
  11. 11.
    die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
  12. 12.
    den Fischfang in und an Fischwegen,
  13. 13.
    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  14. 14.
    die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
  15. 15.
    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10 erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.