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§ 43 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 43 FischG – Schonbezirke

(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

  1. 1.

    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),

  4. 4.

    Gewässerteile, die den Fischen der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels dienen (Klimawandelanpassungsbezirke).

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(2) Die Fischereibehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren Fischereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters. Gleichzeitig teilt die Fischereibehörde den Personen, die fristgerecht Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden.

(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.

(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des Gewässerbettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.