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§ 41 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 41 FischG – Fischwege bei bestehenden Anlagen

(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.