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§ 38 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 38 FischG – Verbot schädigender Mittel

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.

(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.