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§ 20 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 20 FischG – Erlöschen des Pachtvertrags

(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Verlängerung dessen Gültigkeitsdauer beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.

(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.