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§ 4 FischEtikettG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FischEtikettG
Gliederungs-Nr.: 7847-25
Normtyp: Gesetz

§ 4 FischEtikettG – Zuständigkeit für die Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

  1. 1.
    der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
  2. 2.
    im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.