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§ 89 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 89 FhG – Nachdiplomierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Hochschulgrade, die an der Fachhochschule seit ihrer Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach § 59 umgewandelt werden.

(2) Die Fachhochschule verleiht Hochschulgrade nach § 59 auf Antrag auch an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung an

  1. 1.
    der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes,
  2. 2.
    der Höheren Wirtschaftsfachschule oder
  3. 3.
    der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes

erfolgreich abgeschlossen haben, wenn diese Bewerberinnen und Bewerber

  1. a)
    graduiert sind und
  2. b)
    eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.

Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen. Dieser soll einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen. In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch vorzusehen. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft erlässt.

(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schulen entsprechend.