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§ 88 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 88 FhG – Anpassungsfristen und Neuwahlen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Fachhochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften (Grundordnung, Ordnungen) sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für die Geschäftsordnungen. Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft kann die Frist durch Rechtsverordnung bis zu einem Jahr verlängern, wenn ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Recht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.