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§ 80 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 9 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 80 FhG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft wahr. Das Ministerium sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Fachhochschule Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Fachhochschule unbeschadet der Verantwortung der Hochschul- und Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Fachhochschule dieser Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Fachhochschule das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fachhochschule informieren; es kann dazu insbesondere an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.