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§ 79 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 9 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 79 FhG – Staatliche Mitwirkungsrechte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft zu Ordnungen der Fachhochschule vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden; im Übrigen bleiben die besonderen Zustimmungserfordernisse nach diesem Gesetz unberührt.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann die Fachhochschule aus wichtigem Grund auffordern,

  1. 1.
    einen Fachbereich zu errichten oder aufzuheben oder die Abgrenzung von Fachbereichen zu ändern,
  2. 2.
    Einrichtungen von Fachbereichen oder zentrale Einrichtungen zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
  3. 3.
    einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
  4. 4.
    Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

(3) Kommt die Fachhochschule der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nach, kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft die notwendigen Anordnungen an Stelle der Fachhochschule treffen.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung in Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Fachhochschule an.

(5) Die Fachhochschule berichtet dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft auf dessen Aufforderung jederzeit über die Struktur- und Entwicklungsplanung. § 16 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.