Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Finanzwesen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 78 FhG – Verteilung der Haushaltsmittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschulleitung verteilt die Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und die Besonderen Gliederungen nach den bei der Erfüllung der Aufgaben vorhandenen Belastungen und erbrachten Leistungen in angewandter Forschung und Lehre. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Senat festgelegt und dem Wissenschaftlichen Beirat zur Stellungnahme zugeleitet.

(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die Fachbereichsleitung. Die Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Fachbereichsrat festgelegt.

(3) Die Hochschulleitung bildet vor der Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 1 einen zentralen Verfügungsfonds zur befristeten, leistungsbezogenen Ausstattung besonderer Förderungsschwerpunkte. Der Senat stellt die Grundsätze für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds auf. Unbeschadet von Satz 1 ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.

(4) Die Verteilung der Haushaltsmittel nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplans.