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§ 77 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Finanzwesen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 77 FhG – Haushalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Haushalt der Fachhochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Fachhochschule gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft weist der Hochschule die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage der jeweils geltenden Ziel- und Leistungsvereinbarung als globale Zuschüsse insbesondere für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu. Zusätzlich zur Globalzuweisung kann das Land der Hochschule Mittel zwecks Erreichung bestimmter Ziele zuweisen. Die Hochschule kann aus ihrem Vermögen und den ihr zugewiesenen Mitteln Rücklagen bilden. Die erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.

(3) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.

(4) Die Hochschule stellt bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule einheitlich und vollständig abbildet. Der Rektor leitet den Wirtschaftsplan nach Anhörung des Senats und des wissenschaftlichen Beirats dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu.

(5) Die Hochschule hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.

(6) Die Hochschule erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(7) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.

(8) Die Hochschulleitung überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Sie leitet dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren.

(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Fachhochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.