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§ 72 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 72 FhG – Rechtsstellung und Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die an der Fachhochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Fachhochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen.

(2) Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der Fachhochschule die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten. Ihr obliegt es

  1. 1.
    die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten,
  2. 2.
    zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
  3. 3.
    die politische Bildung sowie die geistigen und musischen Interessen der Studierenden zu fördern,
  4. 4.
    die überregionalen und internationalen Kontakte zu pflegen und
  5. 5.
    unbeschadet der Verpflichtung der Fachhochschule nach § 2 Abs. 5 Satz 2 den Studierendensport zu pflegen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich

  1. 1.
    eine Satzung,
  2. 2.
    eine Wahlordnung und
  3. 3.
    eine Beitragsordnung.

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.

Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. 2.
    die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes der Studierendenschaft,
  3. 3.
    das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung und
  4. 4.
    die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt für das Land die Rektorin/der Rektor; die Vorschriften des § 109 über die Körperschaftsaufsicht gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft; vor der Zustimmung ist die Rektorin/der Rektor zu hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vor der Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.