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§ 71 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 1 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 71 FhG – Aufhebung der Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 69 vorgelegen hat.

Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.

(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 69 Absatz 1 Nummer 5 nachträglich eintreten.

(4) Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende

  1. 1.
    nach Ablauf des in der Immatrikulationsordnung festgelegten Studienabschnitts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und Formen erklären, dass sie ihr Studium fortsetzen wollen (Rückmeldung),
  2. 2.
    ihr Studium längere Zeit nicht betreiben, die Hochschule hat hierfür den Nachweis zu erbringen; wer mehr als 14 Semester eingeschrieben ist, hat den Nachweis zu erbringen, dass sie/er das Studium betreibt,
  3. 3.
    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Fachhochschule, die Tätigkeit eines Organs der Fachhochschule oder die Durchführung einer Veranstaltung der Fachhochschule behindern oder ein Mitglied der Fachhochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
  4. 4.
    Einrichtungen der Fachhochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Nummer 3 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Fachhochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 12 getroffen worden sind. In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb deren eine erneute Einschreibung an der Fachhochschule ausgeschlossen ist.