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§ 52 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 FhG – Fernstudium; E-Learning (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land und die Fachhochschulen fördern diese Entwicklung gemeinsam; sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit den anderen Ländern, Hochschulen und anderen staatlichen und staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit im entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln.