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§ 50 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 FhG – Studienordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachbereiche stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit sowie der praktischen Studienphase. Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit (§ 49) abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Fachbereichsleitung stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.

(4) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von zwei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist von dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium herzustellen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.