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§ 5 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FhG – Bewertungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Leistungen der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Studium, angewandter Forschung, Wissens- und Technologietransfer und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden regelmäßig bewertet (Evaluierung). Alle Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Zu diesem Zweck werden die Studierenden anonym zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen, der Studiengänge und der Studienbetreuung befragt.

(2) Das Bewertungsverfahren wird von den Fachbereichsleitungen unter der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung durchgeführt. Der Evaluierungsbericht wird von der Hochschulleitung erstellt und dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat zugeleitet.

(3) Das Nähere über das Bewertungsverfahren regelt die Fachhochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf.