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§ 49 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 FhG – Regelstudienzeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten und während des Studiums zu absolvierenden berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Fachhochschule legt für Teilzeitstudien eigene Regelstudienzeiten fest. Die Studiengänge der Fachhochschule, das Lehrangebot und die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten und ihre Durchführung ist so sicherzustellen, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Regelstudienzeit ist auch maßgebend für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit umfaßt eine praktische Studienphase von bis zu zwei Semestern (Praxissemester). Der Fachbereich hat für die Bereitstellung von geeigneten Praktikumsplätzen in ausreichender Anzahl Sorge zu tragen; er gewährleistet eine angemessene Betreuung der Studierenden während der praktischen Studienphase. Soweit Studiengänge auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, kann die Studien- und Prüfungsordnung die Dauer der praktischen Studienphase abweichend von Satz 1 regeln. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt

  1. 1.
    bei Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens vier Jahre,
  2. 2.
    bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre,
  3. 3.
    bei Studiengängen, die auf einem Bachelorgrad aufbauen und mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird (Mastergrad), mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  4. 4.
    bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.