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§ 47 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 FhG – Studienreform (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule hat die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Veränderungen in Gesellschaft und Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dabei nutzt sie die Möglichkeit des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik, Die Studienreform soll gewährleisten, dass

  1. 1.
    die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  2. 2.
    die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  3. 3.
    eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,
  4. 4.
    Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Hochschulwechsel sowie einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher und verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können und
  5. 5.
    das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.