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§ 45 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 3 – Anderes Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 FhG – Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Verwaltung, den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten, die nicht Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.

(2) Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Stellung der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihre Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Beamten-, Arbeits- und Tarifrechts.