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§ 3 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 FhG – Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(2) Die Fachhochschule nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind

  1. 1.
    die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
  2. 2.
    die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsvollzug,
  3. 3.
    das Gebührenwesen,
  4. 4.
    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen.

Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann der Fachhochschule weitere Aufgaben, die mit dem in § 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen, als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule.

(3) Die Fachhochschule erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch eine einheitliche Verwaltung.