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§ 29 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 FhG – Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Fachhochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, angewandter Forschung und Lehre in ihren Fachgebieten nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört

  1. 1.
    Lehrveranstaltungen ihrer Fachgebiete in allen Studiengängen abzuhalten und sich an berufspraktischen Studienphasen zu beteiligen,
  2. 2.
    die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen,
  3. 3.
    angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
  4. 4.
    sich an der Studienreform und Studienfachberatung zu beteiligen,
  5. 5.
    Hochschulprüfungen abzunehmen,
  6. 6.
    an der Selbstverwaltung der Fachhochschule mitzuwirken,
  7. 7.
    Aufgaben nach § 2 Abs. 6 und 7 und § 3 Abs. 2 Satz 3 wahrzunehmen,
  8. 8.
    die Erstattung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen, das Tätigwerden als Sachverständige und die Erbringung von praktischen Diensten für die Hochschule oder auf Anforderung es Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Professorin/des Professors zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(3) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin/eines Professors bestimmen sich unbeschadet der Rechtsverordnung nach § 36 nach der Festlegung, die das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bei der Ernennung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.