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§ 28a FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 28a FhG – Deutsch-Französisches Hochschulinstitut (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut (DFHI) ist eine Einrichtung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.

(2) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  1. 1.
    die Koordination der vollintegrierten Deutsch-Französischen Studiengänge,
  2. 2.
    die Gewährleistung der Vollintegration der fachwissenschaftlichen Ausbildung durch gemeinsame Lehrveranstaltungen für deutsche und französische Studierende,
  3. 3.
    die begleitende Sprachausbildung in Deutsch, Französisch und Englisch sowie die interkulturelle Ausbildung,
  4. 4.
    das Angebot mehrsprachiger Vorlesungen unabhängig vom Studienort,
  5. 5.
    die Querschnittsorientierung durch fachübergreifende Studienangebote.

(3) Zu diesem Zweck ist das Deutsch-Französische Hochschulinstitut insbesondere verantwortlich für die Planung und Organisation im Zusammenwirken der Fachbereiche, die Beratung und Unterstützung der Studierenden bei der Studienverlaufsplanung, der Planung und Durchführung der Praktika, der durch den Studienverlauf notwendig werdenden Wohnungswechsel sowie bei der Beantragung von Stipendien- und Fördermitteln. Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre gemäß § 5 mit.

(4) Bei Berufungen, die die Lehrgebiete der vollintegrierten Studiengänge wesentlich betreffen, ist das Deutsch-Französische Hochschulinstitut berechtigt, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden.

(5) Die spezifischen Studien- und Prüfungsordnungen der vollintegrierten Studiengänge werden als Anlagen zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung von den Fachbereichen im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut erlassen. Dabei ist die Mindestanzahl der Auslandssemester und der Praxissemester außerhalb des eigenen Sprachraumes zu regeln. Studienleistungen, die im Rahmen des vollintegrierten Studienganges an einer Partnerhochschule erbracht werden, werden anerkannt. Die Anerkennung von Studienleistungen im Übrigen richtet sich nach § 58.

(6) Die Direktorin/Der Direktor wird von der Hochschulleitung eingesetzt und leitet das Deutsch-Französische Hochschulinstitut. Sie/Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut zugewiesenen Mittel werden durch die Hochschulleitung im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut verteilt, soweit nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 die Verteilung der Mittel der Fachbereichsleitung zugewiesen ist; in diesem Fall sollen die Vorschläge der Fachbereichsleitungen zur Verteilung der Mittel und Stellen, die die integrierten Studiengänge wesentlich betreffen, im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut erfolgen. Die Hochschulleitung benennt für die Studienrichtungen jeweils eine Studienleiterin/einen Studienleiter. Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut bildet für jede Studienrichtung einen Fachbeirat aus der Studienleiterin/dem Studienleiter, drei Professorinnen und Professoren für jeden Studiengang sowie je einer/einem Studierenden aus den beteiligten Partnerländern. Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut entsendet auf der Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen den Partnerhochschulen Vertreterinnen und Vertreter in die internationalen Gremien.

(7) Das Nähere regelt eine Ordnung der Fachhochschule, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf.