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§ 24 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 FhG – Fachbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule für Lehre und angewandte Forschung. Der Fachbereich muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben gewährleisten.

(2) Die Fachhochschule fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Sie regelt in ihrer Grundordnung die Voraussetzungen und die organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen.

(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen entscheidet die Hochschulleitung unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplanes nach Anhörung des Senats und des Wissenschaftlichen Beirats mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.

(4) Organe des Fachbereichs sind die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende und der Fachbereichsrat.