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§ 22 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 FhG – Zentrale Verwaltung; Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Fachhochschule sowie für sonstige der Fachhochschule obliegende Verwaltungsaufgaben. Die zentrale Verwaltung unterstützt die Organe der Fachhochschule sowie die Verwaltung der Fachbereiche und der Einrichtungen der Fachhochschule bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

(2) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor leitet die Zentrale Verwaltung der Fachhochschule im Auftrag und nach den Richtlinien der Hochschulleitung und vertritt diese im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches. Sie/Er ist Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt im Sinne der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und insoweit an Weisungen der Hochschulleitung nicht gebunden. Der Verwaltungsdirektorin/Dem Verwaltungsdirektor ist im Rahmen ihres/seines Zuständigkeitsbereichs Auskunft zu erteilen.

(3) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor wird auf Vorschlag der Fachhochschule, der von der Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Senat erstellt wird, von der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Vorschlag der Fachhochschule soll mindestens zwei Namen vorsehen. Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Rechtsstellung muss der früheren vergleichbar sein.

(4) Zur Verwaltungsdirektorin/Zum Verwaltungsdirektor kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt, die erwarten lassen, dass sie/er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist.