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§ 17 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 FhG – Wahl und Abwahl der Hochschulleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Rektorin/Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Hochschulleitung wird auf Grund des Wahlvorschlags des Wissenschaftlichen Beirats, den der Wissenschaftliche Beirat im Benehmen mit dem Senat erstellt, vom Senat gewählt und der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft zur Ernennung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag des Wissenschaftlichen Beirats soll drei Namen vorsehen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Der Senat wählt die Hochschulleitung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Kommt eine Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber des ersten Wahlgangs gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erhält.

(4) Kommt eine Wahl nach Absatz 3 nicht zustande, so ist der Senat befugt, auf Grund von eigenen Wahlvorschlägen aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Hochschulleitung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu wählen. Vor Eintritt in den Wahlgang nach Satz 1 wird die Sitzung des Senats für mindestens eine Woche unterbrochen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Die Hochschulleitung kann vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat abgewählt werden. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.