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§ 16 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 FhG – Hochschulleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Rektorin/Der Rektor leitet die Fachhochschule und vertritt sie nach außen. Sie/Er ist für alle Aufgaben der Fachhochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie/Er ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Aufstellung und Umsetzung des Fachhochschulentwicklungsplans (§ 6),
  2. 2.
    den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7),
  3. 3.
    die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen (§ 24 Abs. 3) und Studiengängen (§ 48 Abs. 3), Besonderen Gliederungen (§ 28 Abs. 3 Satz 1) sowie von fachbereichsunabhängigen interdisziplinären Zentren (§ 28 Abs. 3 Satz 3),
  4. 4.
    die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche,
  5. 5.
    die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages sowie Verteilung der Stellen und Mittel nach Maßgabe des Fachhochschulhaushaltes,
  6. 6.
    die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln an die Fachbereiche und Besonderen Gliederungen aus einem zentralen Verfügungsfonds,
  7. 7.
    die Erstellung des Evaluierungsberichts (§ 5 Abs. 2 Satz 2),
  8. 8.
    die Koordination der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte und die Erstellung des Forschungsberichts,
  9. 9.
    die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

(2) Die Hochschulleitung trägt über die Fachbereichsleitung dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten und berechtigten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen; ihr steht insoweit gegenüber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Die Hochschulleitung vollzieht die Beschlüsse des Senats. Sie hat den Senat über alle wichtigen, die Fachhochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Sie kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen. Die Hochschulleitung legt dem Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit der Hochschule zusammenfasst. Dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft leitet sie über den Wissenschaftlichen Beirat einen Jahresbericht auf der Grundlage der Ergebnisse aus den Bewertungsverfahren nach §§ 5, 61 und 62 Abs. 2 zu.

(4) Die Hochschulleitung ist über die Sitzungen aller Gremien der Fachhochschule und der Studierendenschaft zu unterrichten und hat das Recht, an ihnen teilzunehmen. Sie ist auf ihr Verlangen unverzüglich über jede Angelegenheit im Bereich der Fachhochschule zu informieren.

(5) Hält die Hochschulleitung Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Fachhochschule für rechtswidrig, so hat sie diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt sie die Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann die Hochschulleitung anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann sie vorläufige Maßnahmen treffen.

(6) Die Rektorin/Der Rektor nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr.