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§ 12 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 FhG – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mitglieder der Fachhochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fachbereichsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs. 1 bis 3 dem Gesamtwohl der Fachhochschule verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.

(3) Die Mitglieder der Fachhochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(4) Den Angehörigen der Fachhochschule steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Fachhochschule gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weiterer Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Fachhochschule zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Hochschulleitung vorläufige Maßnahmen treffen. Maßnahmen gegenüber Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Die Zustimmung ist, soweit möglich, vor Anordnung der jeweiligen Maßnahmen einzuholen.