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§ 1 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 FhG – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken.

(2) Die Fachhochschule wird vom Land getragen. Die Beteiligung Dritter zur Förderung der Fachhochschule ist möglich insbesondere mit dem Ziel, eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre und angewandter Forschung zu pflegen.