Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Finanzrechtsweg und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 FGO – Zuständigkeit des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.