Gesetze

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§ 32 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt IV – Gerichtsverwaltung

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 FGO – Keine Übertragung von Verwaltungsgeschäften

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.