Gesetze

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§ 15 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt II – Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 FGO – Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags

Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.