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§ 134 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 3 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 FGO – Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.