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§ 55b FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen → II. Vormundschafts- und Familiensachen

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 55b FGG

(1) 1In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hören. 2Das Gericht darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

(2) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen die Verfügung, durch die das Familiengericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kinde die Beschwerde zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).