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§ 20a FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a FGG

(1) 1Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. 2Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde den Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).