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Anlage 9 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 9 FeV – Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein  (1)

(zu § 25 Abs. 3)

I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.

Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01Sehhilfe und/oder Augenschutz
 wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01Brille
01.02Kontaktlinsen
01.03Schutzbrille
02Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01Nur bei Tageslicht
05.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder
innerorts .../innerhalb der Region...
05.03Ohne Beifahrer/Sozius
05.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06Ohne Anhänger
05.07Nicht gültig auf Autobahnen
05.08kein Alkohol
10Angepasste Schaltung
15Angepasste Kupplung
20Angepasste Bremsmechanismen
25Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35Angepasste Bedienvorrichtungen
40Angepasste Lenkung
42Angepasste(r) Rückspiegel
43Angepasster Fahrersitz
44Anpassungen des Kraftrades
44.01Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02(Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03(Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06Angepasste Rückspiegel
44.07Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45Kraftrad nur mit Beiwagen
50Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
 a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
 b)der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79 (...)Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)
 Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
 Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
 Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 25/7.500 kg)
 Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
 Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79 (L <= 3)
 Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen.
 Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).

b) nationale Schlüsselzahlen

104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180(weggefallen)
181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
 Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184Auflagen:
 Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
 1.nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
 2.nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
  a)Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  b)nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
  c)nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).